Alter Friedhof Saarlouis

Alter Friedhof Saarlouis

Förderverein zur Denkmalpflege des Alten Friedhof Saarlouis e.V.

Satzung

Der Förderverein Alter Friedhof Saarlouis ist beim Amtsgericht Saarlouis unter der Registernummer 8 VR 1017 ins Vereinsregister eingetragen. Er ist berechtigt, für Spenden und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen.

Die Satzung

Satzung des »Förderverein zur Denkmalpflege des Alten Friedhofs Saarlouis e.V.«

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen »Förderverein zur Denkmalpflege des Alten Friedhof Saarlouis«.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarlouis.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarlouis Reg.-Nr. 8 VR 1017 eingetragen.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen.

§ 3 Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

(2) Mitglied können auch juristische Personen werden.

(3) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie wird erst bei der Zahlung des ersten Beitrages wirksam. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod oder Ausschluss bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(5) Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins, so kann es nach Anhörung vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich an die zuletzt angegebene Adresse mitzuteilen. Legt der/die Betroffene binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er bedarf der Schriftform.

(7) Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 6 Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

(2) Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht die Mitgliedschaft einschließlich des Stimmrechtes für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des § 5 Absatz 5 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand beschlossen wird.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) die Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
d) dem/der Schriftführer/in
e) wenigstens einem(r) Beisitzer/in

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzende(n) und den/die stellvertretenden Vorsitzenden. Jede(r) von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 12 Verfahren für die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die letzte vom Mitglied angegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse. Die Einberufung soll im Regelfall zwei Wochen vor dem Versammlungstermin abgesandt sein.

(3) Jede(r) Teilnehmer/in hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen eines Monates eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5) Jede(r) Stimmberechtigte kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit Zweidrittel-Mehrheit möglich. Die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 möglich.

(7) Wahlen sind dann geheim durchzuführen, wenn dies ein Mitglied der Mitgliederversammlung beantragt.

(8) Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

§ 13 Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(2) Der Vorstand ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den/die Vorsitzende(n). Im Falle der Verhinderung durch seine(n) Stellvertreter(in).

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 14 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vorstandes laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kreisstadt Saarlouis, die es zur Sanierung und Instandhaltung denkmalgeschützter Grabmäler auf dem Alten Friedhof Saarlouis zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. Juni 1997 und 13. November 1997 beschlossen.

Die Neufassung des § 16 (Auflösung) wurde in der Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2011 beschlossen.

Die Neufassung der §§ 5.4 / 5.5 / 11.1 / 12.2 wurden in der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 2021 beschlossen.